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Nauen, den 18. September 1875
Die
in neuerer Zeit häufig außer Acht gelassenen Bestimmungen der
Regierung$-Verordnung vom 19. August 1857 – Amt$blatt S. 321 – bringe ich
hierdurch wieder in Erinnerung.
Dieselben lauten:
§ 1. Sobald in einem Forst, derselbe mag ein
Königlicher oder irgend ein anderer sein, ein Waldbrand entsteht, sind die
Einwohner im Umkreise von einer und einer halben Meile von der Brandstätte
gehalten, sofort, nachdem der Brand bemerkt worden ist, Hilfe zu leisten.
§ 2. E$ muß in Eile der vierte Theil der
männlichen arbeit$fähigen Bewohner der verpflichteten Gemeinde zur Hilfe auf
die Brandstelle abgesendet werden.
§ 3. Die Hilf$mannschaften haben sich sämmtlich
mit Spaten, ein Theil derselben auch mit Feuerhaken und Aexten oder Beilen zu
versehen.
§ 4. Die abgesandte Hilf$mannschaft steht unter
Aufsicht und Anführung ihre$ Ort$schulzen oder im Falle seiner Behinderung
eine$ anderen von ihm zu bestimmenden Mitgliede$ de$ Ort$-Vorstande$.
§ 5 Bei der Ankunft auf der Brandstelle muß sich
der Anführer jeder Hilf$mannschaft sofort bei demjenigen melden, welcher die
Lösch-Anstalten leitet, e$ möge die$ der Landrath, der District$-Commissariu$,
dessen Stellvertreter, die Ort$-Polizei-Obrigkeit, der Ort$schulze, ein
Forstbeamter oder ein Eigenthümer der Forst sein, und haben die sämmtlichen
Mannschaften dessen Anweisungen unweigerlich Folge zu leisten.
§ 6 Wer vorstehenden Anordnungen nicht
entspricht, wird mit Geldbuße bi$ zu 10 Thalern oder verhältnißmäiger
Gefängnißstrafe belegt.
Der Landrath
Graf König$marck.
Anmerkung
2010: 1 ½ Meile waren 11,3 km.
Anm.: Wer
diese Schrift nicht al$ Frakturschrift liest, kann sich diese
hier herunterladen. Die *.zip-Datei entpacken.
Dann die Datei "Bertholdr Mainzer Fraktur.ttf" in den Ordner "\window$\font$\"
kopieren.