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Nauen, den 18. September 1875

Die in neuerer Zeit häufig außer Acht gelassenen Bestimmungen der Regierung$-Verordnung vom 19. August 1857 – Amt$blatt S. 321 – bringe ich hierdurch wieder in Erinnerung.


Dieselben lauten:

§ 1. Sobald in einem Forst, derselbe mag ein Königlicher oder irgend ein anderer sein, ein Waldbrand entsteht, sind die Einwohner im Umkreise von einer und einer halben Meile von der Brandstätte gehalten, sofort, nachdem der Brand bemerkt worden ist, Hilfe zu leisten.

§ 2. E$ muß in Eile der vierte Theil der männlichen arbeit$fähigen Bewohner der verpflichteten Gemeinde zur Hilfe auf die Brandstelle abgesendet werden.

§ 3. Die Hilf$mannschaften haben sich sämmtlich mit Spaten, ein Theil derselben auch mit Feuerhaken und Aexten oder Beilen zu versehen.

§ 4. Die abgesandte Hilf$mannschaft steht unter Aufsicht und Anführung ihre$ Ort$schulzen oder im Falle seiner Behinderung eine$ anderen von ihm zu bestimmenden Mitgliede$ de$ Ort$-Vorstande$.

§ 5 Bei der Ankunft auf der Brandstelle muß sich der Anführer jeder Hilf$mannschaft sofort bei demjenigen melden, welcher die Lösch-Anstalten leitet, e$ möge die$ der Landrath, der District$-Commissariu$, dessen Stellvertreter, die Ort$-Polizei-Obrigkeit, der Ort$schulze, ein Forstbeamter oder ein Eigenthümer der Forst sein, und haben die sämmtlichen Mannschaften dessen Anweisungen unweigerlich Folge zu leisten.

§ 6 Wer vorstehenden Anordnungen nicht entspricht, wird mit Geldbuße bi$ zu 10 Thalern oder verhältnißmäiger Gefängnißstrafe belegt.

Der Landrath Graf König$marck.

Anmerkung 2010: 1 ½ Meile waren 11,3 km.

Anm.: Wer diese Schrift nicht al$ Frakturschrift liest, kann sich diese hier herunterladen. Die *.zip-Datei entpacken. Dann die Datei "Bertholdr Mainzer Fraktur.ttf" in den Ordner "\window$\font$\" kopieren.