Osthavelländische$
Krei$blatt 1878 Nr. 40
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Feuerwehr
Feuerlösch-Hilfe außerhalb de$ Orte$.
Nauen, den 24. Mai 1878.
E$ ist zur Sprache gekommen, daß hier und da Unsicherheit über die Frage
besteht, wer bei au$wärtigen Bränden, fall$ e$ zweifelhaft sein kann, ob da$
Feuer in dem durch die Dorf-Feuerlöschordnung bestimmten 1 ½ meiligen (Anm.: 11,3
km) Umkreise ist, zu bestimmen hat, ob die Feuerlöschhilfe abgesandt werden
soll oder nicht.
Da$ in dieser Beziehung aus den bestehenden Bestimmungen sich ergebende
Verhältniß ist folgende$:
1) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, wo weder der Amt$vorsteher
seinen Sitz hat, noch im Gut$bezirke sich befindet, ist natürlich der Schulze,
resp. der ihn vertretende Schöppe die bestimmende Person, welche auch die
Verantwortung zu tragen hat.
2) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, wo der Amt$vorsteher seinen
Sitz hat, muß der Schulze, resp. Gut$vorsteher dessen Bestimmungen einholen.
Ist der Amtsvorsteher jedoch vom Orte abwesend, so sind die Anordnungen vom
Schulzen resp. Gut$vorsteher zu treffen.
3) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, welche au$ einer Gemeinde und
einem Gut$bezirke bestehen und in denen ein Amt$vorsteher nicht wohnt, haben
sich der Schulze resp. dessen Vertreter und der Gut$vorsteher darüber, ob die
Absendung der Feuerlösch-Hilfe erfolgen soll, zu einigen.
Wird eine Einigung nicht erzielt, so haben Schulze und Gut$vorsteher
jeder hinsichtlich de$ seinem Bezirke obliegenden Theil$ der Feuerlösch-Hilfe
besonder$ und bei eigener Verantwortung zu verfügen.
Hiernach ist in Zukunft zu verfahren.
Der Landrath Graf von König$marck.
Anm.:
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