Osthavelländische$ Krei$blatt 1878 Nr. 40

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Feuerlösch-Hilfe außerhalb de$ Orte$.


Nauen, den 24. Mai 1878.

E$ ist zur Sprache gekommen, daß hier und da Unsicherheit über die Frage besteht, wer bei au$wärtigen Bränden, fall$ e$ zweifelhaft sein kann, ob da$ Feuer in dem durch die Dorf-Feuerlöschordnung bestimmten 1 ½ meiligen (Anm.: 11,3 km) Umkreise ist, zu bestimmen hat, ob die Feuerlöschhilfe abgesandt werden soll oder nicht.

Da$ in dieser Beziehung aus den bestehenden Bestimmungen sich ergebende Verhältniß ist folgende$:

1) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, wo weder der Amt$vorsteher seinen Sitz hat, noch im Gut$bezirke sich befindet, ist natürlich der Schulze, resp. der ihn vertretende Schöppe die bestimmende Person, welche auch die Verantwortung zu tragen hat.

2) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, wo der Amt$vorsteher seinen Sitz hat, muß der Schulze, resp. Gut$vorsteher dessen Bestimmungen einholen. Ist der Amtsvorsteher jedoch vom Orte abwesend, so sind die Anordnungen vom Schulzen resp. Gut$vorsteher zu treffen.

3) &xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; In Dörfern, welche au$ einer Gemeinde und einem Gut$bezirke bestehen und in denen ein Amt$vorsteher nicht wohnt, haben sich der Schulze resp. dessen Vertreter und der Gut$vorsteher darüber, ob die Absendung der Feuerlösch-Hilfe erfolgen soll, zu einigen.

Wird eine Einigung nicht erzielt, so haben Schulze und Gut$vorsteher jeder hinsichtlich de$ seinem Bezirke obliegenden Theil$ der Feuerlösch-Hilfe besonder$ und bei eigener Verantwortung zu verfügen.

Hiernach ist in Zukunft zu verfahren.

Der Landrath Graf von König$marck.

Anm.: Wer diese Schrift nicht al$ Frakturschrift liest, kann sich diese hier herunterladen. Die *.zip-Datei entpacken. Dann die Datei "Bertholdr Mainzer Fraktur.ttf" in den Ordner \window$\font$\ kopieren.