Wappen der Gemeinde Bredow
Amtsblatt Potsdam
(Stand: 16.03.2017) | 0 Einträge

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  vom  
Nothwendiger Verkauf

Das im Dorfe Bredow, osthavelländischen Kreises, belegene, zum Nachlaß des am 1. März 1835 verstorbenen Kossäthen Karl Friedr. Kähne gehörige eigenthümliche Kossäthengut, welches ausschließlich des Inventariums und der zu 575 Thlr. gewürdigten Wohn- und Wirthschaftsgebäude, auf 1334 Thlr. 20 Sgr. 8 ¾ Pf. gerichtlich abgeschätzt worden ist, zufolge der, nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der registratur hierselbst (Neue Grünstraße Nr. 13) einzusehenden Taxe, soll am 13. März 1837, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle zu Bredow öffentlich verkauft werden.
Berlin, den 14. Dezember 1836.
Die von Bredowschen Gerichte über Bredow.
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  vom  
Nachweisung

der im Monat Mai d.J. im Departement des Kammergerichts zu Berlin gewählten, bestätigten und verpflichteten Schiedsmänner, mit Ausnahme der Stadt Berlin.
1) Der Bauergutsbesitzer August Eduard Grunewald, zu Bredow, für den 12. ländlichen Bezirk des Osthavelländischen Kreises. ...
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  vom  
Grundsteuer-Entschädigung

Aufforderung zur Anmeldung von Eigenthums-Ansprüchen.
26. Von folgenden im Kreise Templin belegenen Grundstücken: 1) der Ganzbüdnerstelle zu Bebersee Vol. I Fol.31 Nr. 6 und Vol. I Fol. 61 Nr. 11 von 4,41 Mrg. Größe, im Besitz des Ganzbüdners Wilhelm Bredow daselbst …
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  vom  
Die Pharmaceuten Carl Adalbert Richard Bredow zu Berlin und Friedrich Wilhelm Gustav Schulz zu Charlottenburg sind als Apotheker vereidigt worden.
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Das zum Nachlaß des verstorbenen Pfandleihers August Bredow gehörige, allhier am Wilhelmsplatz Nr. 2 belegene, in unserm Hypothekenbuche von der Stadt Vol. XV Nr. 1103 verzeichnete, auf 6582 Thlr. 5 Sgr. 9 pf. abgeschätzte Grundstück nebst Zubehör, soll im Wege der nothwendigen Subhastation verkauft werden, und ist hierzu ein Bietungstermin auf den 5. Juli 1837, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Stadtgerichts-Assessor Zarnack im Stadtgericht, Lindenstraße Nr. 54, anberaumt. … Potsdam, den 16. December 1836. Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.
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Der Nachlaß des am 20. Februar 1836 verstorbenen Rittergutsbesitzers Friedrich Ludwig Leopold von Bredow auf Bredow etc. soll binnen Kurzem unter dessen Erben getheilt werden. Es werden daher alle diejenigen, welche an den Verstorbenen noch Forderungen zu haben vermeinen, hierdurch mit Bezug auf Seite 137 und ferner Tit. 17 Th. 1 des Allgemeinen Landrechts aufgefordert, ihre Ansprüche binnen spätestens drei Monaten entweder dem Herrn Rittergutsbesitzer H. von Bredow auf Markee bei Nauen, oder dem unterzeichneten Kommissarius des Königl. Kurmärkischen Pupillen-Kollegiums anzuzeigen.
Berlin, den 20. April 1837.
Der Kammergerichts-Referendarius Bouneß, Charlottenstraße Nr. 13.
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Die zwischen den Mannlehn-Rittergütern Zeestow, Bredow und Markee, Osthavelländischen Kreises, schwebende, bis zur Rezeßvollziehung ausgeführte Wiesen-Separation wird hierdurch wegen mangelnder Descendenz der gegenwärtigen Besitzer der Rittergüter Bredow und Markee, in Gemäßheit der Ausführungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 § 11, öffentlich bekannt gemacht, und es denjenigen, welche ein Interesse dabei zu haben vermeinen, und bisher nicht zugezogen sind, überlassen, innerhalb acht Wochen, spätestens aber in dem auf den 21. August d.J., Vormittags 11 Uhr, in meinem Geschäftszimmer, Lindenstraße Nr. 49 hierselbst peremtorisch anberaumten Termine sich zu melden, und zu erklären, ob sie zur Sache zugezogen sein wollen.
Die Nichterscheinenden müssen nach § 12.1. die Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen, und können mit keinen Einwendungen dagegen gehört werden.
Potsdam, den 11. Juni 1837.
Krause, Oekonomie-Kommissarius.
Im Auftrage der Königl. General-Kommission für die Kurmark Brandenburg.
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Verordnung zum Reiten und Fahren in der Stadt Berlin  
Zur Vorbeugung von Unglücksfällen, die durch schnelles Reiten und Fahren herbeigeführt werden können, so wie zur Erhaltung der Sicherheit, der Ordnung und des Anstandes, werden folgende Bestimmungen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1.  Niemand darf in der Stadt stärker als im Trabe fahren. Bei dem Fahren über Brücken, durch die Stadtthore, in engen Straßen und Gassen, beim Einbiegen in andere Straßen und überall, wo die Passage durch Fußgänger, Reiter oder Fuhrwerke verengt ist, müssen die Pferde angehalten werden.
2.  Reiter und Wagenführer müssen Fußgänger, die ihnen in den Weg kommen, durch den lauten Zuruf "Platz da!" vor der Gefahr warnen, und so lange halten, bis dieselben aus dem Weg getreten oder gebracht sind. Ebenso sind die Führer von Fuhrwerken verpflichtet, wenn sie mit marschirenden Militair- Abtheilungen zusammentreffen, und die Enge des Straßendammes das Fahren neben solchen unzulässig oder gefährlich machen würde, zur Vorüberlassung der marschierenden Truppen still zu halten.
3.  Die Fußgänger sind schuldig, auf den Zuruf auszuweichen. Elter und Angehörige kleiner Kinder werden besonders aufgefordert, dieselben nicht ohne Aufsicht auf den Straßen zu lassen.
4.  Lastwagen, welche hoch, schwer, breit (über 10 Fuß breit darf kein Wagen beladen werden) oder mit solchen Gegenständen bepackt sind, welche ungewöhnliche Geräusche beim Fahren verursachen, z.B: Eisenstangen oder leere Gefäße, dürfen nur im Schritte gefahren werden.
5.  Ledige Pferde müssen stets geführt, und zwar kurz an der Hand im Zügel gehalten werden. Vor wilden Pferden sind die Vorübergehenden laut zu warnen.
6.  Abgespannte Wagen dürfen in den Straßen nicht stehen.
7.  Bespannte Wagen und angeschirrte Pferde dürfen nicht ohne Aufsicht auf Straßen oder Plätzen stehen bleiben. Ist der Fuhrmann genöthigt, sich zu entfernen, so ist er für jeden daraus entstandenen Nachtheil verantwortlich, und wenn auch kein Unglück geschieht, so wird er dennoch in einen Thaler Strafe genommen, wenn er unterlassen hat, ein Pferd abzustrengen, und bei einem Viergespann das Achterholz abzunehmen, oder die Vorderpferde abzuhängen.
8.  Es ist nicht erlaubt, die Bürgersteige, die Bohlenbedeckungen der Abzugsrinnen längs der Gebäude und die Trottoirs neben öffentlichen Straßen und Plätzen zum Reiten, Fahren, Pferdehalten, Karrenschieben, Ziehen von Handwagen und zur Fortbringung von Tragen oder Lasten zu benutzen.
9.  Auf den öffentlichen ungepflasterten oder nur mit Kies überschütteten Plätzen, darf weder gefahren noch geritten werden.
10.  Ausnahmen hiervon finden nur statt:
 a)  rücksichtlich des Opern- und Alexanderplatzes nach den in spezieller Beziehung auf die Schauspielzeit ergangenen besonderen Verordnungen.
 b)  rücksichtlich des Wilhelmplatzes, auf welchem Pferde geritten und an der Leine geführt werden dürfen.
11.  Das Einfahren der Pferde innerhalb der hiesigen Stadtmauern ist verboten.
12.  Lohnfuhrleute dürfen auf den Straßen und Plätzen in Berlin und Charlottenburg werder umherfahren, noch halten, um Fahrgäste durch Anrufen zu erhalten, mit Ausnahme der deshalb für einige Plätze besonders ertheilten Erlaubniß zum Aufstellen von Wagen zu Fuhren außerhalb der Thore.
13.  Der Führer jedes zur Aufnahme von Fahrgästen eingerichteten Lohnfuhrwerks ohne Wagennummer oder Hutschild, muß auf Befragen des Polizeibeamten oder Gensdarmen angeben, von wem er bestellt ist.
14.  Das Tabackrauchen während der Fahrt ist den Lohnfuhrleuten untersagt. Die unterzeichneten Behörden haben zu den Bewohnern der Residenz das Vertrauen, daß sie ihren Kutschern insonderheit die pünktliche Befolgung vorstehender Bestimmungen nachdrücklich anempfehlen werden, denn die Nothwendigkeit, den durch Fuhrwerk wiederholentlich in neuester Zeit veranlaßten Unglücksfällen nach aller Möglichkeit vorzubeugen, erheischt von der Polizeibehörde die strengste Wachsamkeit auf die Befolgung obiger Bestimmungen, und die Kontravenienten haben nicht nur ihre unnachsichtliche Bestrafung mit einer Geldstrafe von ein bis fünf Thalern, oder mit verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe, sondern auch im Falle der geringsten Widersetzlichkeit gegen die Polizei-Offizianten oder Gensdarmen augenblickliche Arretierung zu gewärtigen, und außerdem den durch Uebertretung dieser Vorschriften verursachten Schaden, auf Antrag des Beschädigten, den Gesetzen gemäß zu erstatten.
Berlin, den 2. Juli 1837.
Königl. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.
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August vom 01.08.1837
Da unter dem Rindviehe des Dorfes Bredow, Osthavelländischen Kreises, die Lungenseuche ausgebrochen ist; so ist dies Dorf und dessen Feldmark bis auf weitere Bestimmungen für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Von dem Königl. Konsistorio der Provinz Brandenburg sind die Kandidaten:

Albert Friedrich Jungk, aus Bredow,

gebürtig, für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.
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Von dem Königl. Konsistorio der Provinz Brandenburg sind die Kandidaten:

Albert Friedrich Jungk, aus Bredow,

gebürtig, für wahlfähig zum Predigtamte erklärt worden.
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Rauchen bei Cholera  
Da von mehreren Seiten der Wunsch ausgesprochen ist, das Tabackrauchen bei der jetzt herrschenden Cholera zu gestatten, so wird solches hierdurch auf öffentlichen Plätzen und Straßen, so wie im Thiergarten während der Dauer der Cholera erlaubt, um denjenigen, welche darin ein Schutzmittel zu finden glauben, dasselbe nicht zu entziehen. Es versteht sich von selbst, daß an feuergefährlichen Orten und bei allen Wachen und Militairposten nicht geraucht werden darf. Nach dem Aufhören der Cholera bleiben die bisherigen Bestimmungen rücksichtlich des Tabackrauchens in voller Kraft.
Berlin, den 11. September 1837.
Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.
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