Wappen der Gemeinde Bredow
Osthavelländisches Kreisblatt
(Stand: 13.02.2016)

» 1876 «
 
Nr. 13:

Bekanntmachung

Nauen, den 25. December 1875
Vom 1. Januar 1876 ab tritt das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung in seinem vollen Umfange in Kraft. Da die Bestimmungen dieses Gesetzes theilweise mit denen des nunmehr aufgehobenen Preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 nicht übereinstimmen, so werden die wesentlichsten Bestimmungen, soweit sie die Verpflichtungen des Publikums betreffen, nachstehend zusammengestellt:
  1. Beurkundung der Geburten.
    Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
    Zur Anzeige, welche stets mündlich erfolgen muß, sind verpflichtet:
    1. der eheliche Vater,
    2. die Hebeamme,
    3. der Arzt,
    4. jede andere bei der Niederkunft zugegen gewesene Person,
    5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
    Jedoch tritt die Verpflichtung der in vorstehender Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
    Die Vornamen des Kindes müssen längstens binnen 2 Monaten nach der Geburt angemeldet werden, falls solche bei der Geburtsanmeldung noch nicht feststanden. Todtgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder sind spätestens am Tage nach der Geburt anzumelden.

  2. Erfordernisse, Form und Beurkundung der Eheschließung.
    Zur Eheschließung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließenden erforderlich. Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts tritt mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten Jahre ein.
    Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, solange der Sohn das fünfundzwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.
    Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes.
    Auf uneheliche Kinder finden vorstehende, für vaterlose eheliche Kinder gegebene Bestimmungen Anwendung.
    Der Eheschließung soll ein Aufgebot vorhergehen; dasselbe ist während zweier Wochen durch Aushang am Rathause zu publiciren. Zwischen dem Tage des Aushanges und der Abnahme müssen 14 volle Kalendertage liegen. Vor Anordnung des Aufgebots sind die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen:
    1. ihre Geburtsurkunden,
    2. die zustimmende Erklärung Derjenigen, deren Einwillung nach dem Gesetz erforderlich ist.

  3. Beurkundung der Sterbefälle.
    Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentag zur Anzeige zu bringen. Zur Anzeige verpflichtet ist das Familienoberhaupt oder Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall eingetreten. Die den Sterbefall anmeldende Personen haben genau anzugeben:
    1. Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
    2. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen;
    3. Vor- und Familiennamen seines Ehegatten und
    4. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen.
  4. Strafbestimmungen.
    Wer den vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Das Standesamt
Nr. 13:

Subhastations-Patent

Das dem Bauunternehmer Friedr. Moritz Pathe zu Hänichen bei Leipzig gehörige, in Bredow belegene, im Hypothekenbuche von Bredow (hier), Band I, Seite 111, verzeichnete Kossäthengut nebst Zubehör soll den 4. April 1876, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags den 6. April 1876, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden.
Das zu versteigernde Grundstück ist zur Grundsteuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt-Flächenmaß von 22 Hectaren 68 Aren mit einem Reinertrag von 14895/100 Thlr., und zur Gebäudesteuer mit einem jährlichen Nutzungswerth von 255 Mk. veranlagt. …
Nauen, den 22. Januar 1876
Nr. 20:

Ergebene Anzeige

Geboren in Nauen: 51. Arb. Bredow T.;Anna Auguste 20. Februar
Nr. 30:

Die zu meiner Wirthschaft gehörigen Grundstücke, bestehend aus Wiesen, Feld- und Luchacker, bin ich Willens, parzellenweise gegen mäßige Anzahlung zu verkaufen.
Kaufliebhaber wollen sich am Dienstag den 18.04., Nachmittags 2 Uhr, in meiner Wohnung einfinden.
Bredow. C. Schmidt, Kossäth
Nr. 38:

Der Schulzenamts-Verwalter Grothe zu Bredow gibt in der Zeitung eine Beschreibung der Wucherblume Senecio vernalis [Anm. 2010: Frühlings-Kreuzkraut].
Nr. 42:

Ergebene Anzeige

Nachdem wir nun in den vollständigen Besitz der per Subhasta erstandenen früher Pathe'schen Kossäthenguts zu Bredow gelangt sind, beabsichtigen wir, dasselbe im Ganzen oder auch in einzelnen Parzellen wieder zu verkaufen.
Zu diesem Behufe werden wir am Sonntag den 28. Mai d. J. von 1 Uhr ab, in dem Brunow'schen Gasthof zu Bredow anwesend sein. Kaufliebhaber ersuchen wir, zur näheren Rücksprache sich bei uns daselbst einzufinden. Auch werden wir die bestmöglichsten Kaufbedingungen stellen und bei annehmbaren Geboten den Zuschlag sofort ertheilen.
Die Kaufleute Behrendt aus Berlin und Nauen.
Nach oben  Vorherige Seite  1875 - 1877  Nächste Seite
Briefsiegel Amt Bredow
© 2002 by Klaus-Peter Fitzner •   webmaster (at) 14641-bredow.de
Nach oben